
Es gibt viele Informationen rund um die Corona-Pandemie, die Lungenerkrankung COVID-19 und den Virus SARS-CoV-2.
Seriöse und immer tagesaktuelle Informationen bieten Rundfunk, TV und Zeitungen.
Der Handelsverband NRW Krefeld-Kempen-Viersen e. V. hält seine Mitglieder zudem mit seinem Newletter auf dem Laufenden. Dieser erscheint bei Bedarf auch als Sondernewsletter mit Schwerpunkt Corona.
Auf dieser Seite finden Sie weiterleitende Links zu allen relevanten Themen und den notwendigen Antragsfomularen.
Außerdem finden Sie Verordnungen, Merkblätter und FAQs gebündelt unter Downloads.
Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert!
Verordnung des Gesundheitsministeriums NRW
Die geänderte Fassung der Coronaverordnung vom 7. Januar 2021 tritt am 22. Februar 2021 in Kraft und am 7. März 2021 außer Kraft. Wesentliche Änderung sind gelb markiert. Im für den Handel relevanten § 11 wurde unter 1.7 Gemüsepflanzen und Saatgut als zulässige Sortimente aufgenommen.

Coronaschutzverordnung, gültig ab 22. Februar 2021
§ 11 Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
7. weiteren Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließ-lich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,
8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln). In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nur für den Verkauf von Waren gemäß Satz 1 Nummer 7 gestattet werden.
(2) Der Betrieb von nicht in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(3) Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig.
(4) Die Anzahl von gleichzeitig in zulässigen Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen.
(4a) Innerhalb von Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist für jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle die Höchstkundenzahl gemäß Absatz 4 maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zulässig sind. Zusätzlich kann bezogen auf die Allgemeinfläche 1 Person je 20 qm Allgemeinfläche in die zulässige Gesamtpersonenzahl für die Gesamtanlage eingerechnet werden. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement ist sicherzustellen, dass im Innenbereich Warteschlangen möglichst vermieden werden. Befindet sich in einer Verkaufsstelle ein oder mehrere weitere Geschäfte ohne räumliche Abtrennung (zum Beispiel eine Bäckerei im räumlich nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäftes), so ist die für die Gesamtfläche zulässige Kundenzahl nach Absatz 4 zu berechnen.
(5) Untersagt sind
1. der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr,
2. der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden;
(6) Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (zum Beispiel Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind unzulässig.
Weitere handelsrelevante Passagen.
§ 3 Alltagsmaske, medizinische Maske
(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische Masken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
1. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Absatz 1 bis 3 genannten Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen, …
(2a) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske nach Absatz 2 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung vorliegt, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
1. in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
2. im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzfläche, …
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 und Absatz 2a kann für Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden …
§ 4 Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen
(1) Bei Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen sicherzustellen:
1. Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,
2. die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,
3. die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
…
6. gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.
Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.
(2) In geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind, ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen und Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß) anzupassen. Soweit andere Behörden (zum Beispiel Arbeitsschutz, Schulaufsicht, Bauaufsicht) Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese auch im Rahmen dieser Verordnung verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen) machen.
…
Staatliche Zuschüsse
Überbrückungshilfe III des Bundes
Die Überbrückungshilfe III ist die Erweiterung der Überbrückungshilfe II. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland können die Hilfe beantragen. Hierbei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe III läuft bis Ende Juni 2021. Der Förderhöchstbetrag pro Monat erhöht sich auf 1,5 Mio. €. Weitere Informationen auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums. Außerdem stehen unter dem Menüpunkt Downloads sowohl eine Zusammenfassung als auch eine Erläuterungspapier zur Verfügung.
Überbrückungshilfe II des Bundes
Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige können bis zum 31. März 2021 Anträge für die Überbrückungshilfe II stellen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.
November- und Dezemberhilfe
Unternehmen, Betriebe, Selbständige, etc., die durch die Pandemiemaßnahmen temporär geschlossen sind, können diese „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ beantragen. Anträge können bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
NRW-Überbrückungshilfe Plus – 2. Phase
Zuschuss (fiktiver Unternehmerlohn) von 1.000 EURO für maximal vier Monate (September bis Dezember 2020). Die NRW Überbrückungshilfe Plus in das Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe II des Bundes integriert.
Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Seit dem 1. August 2020 werden kleine und mittlere Unternehmen, die trotz Corona-Pandemie weiter ausbilden, finanziell unterstützt.
Mehr erfahren und Förderung aus dem Programm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat auf seiner Homepage Wissenswertes inklusive einer FAQ-Liste zusammengefasst.
NRW Soforthilfe
Das Rückmeldeverfahren wurde vorerst angehalten. Sonderseite Wirtschaftsministerium NRW. Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren mit Erklärvideo.
KfW-Schnellkredit 2020
Seit dem 15. April 2020 können Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern einen Kredit beantragen. Der Kredit kann bis zum 30. Juni 2021 bei der Hausbank abgeschlossen werden. KfW
Bundes-Soforthilfe
Anträge müssen bis 31. Mai 2020 bei der Landesbehörde gestellt werden. Zu beachten sind die Regeln zur Kumulierung mit anderen Beihilfen. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAFA-Förderung Unternehmensberatung
Die modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen ist am 3. April 2020 in Kraft getreten. Beratungen bis 4.000 € für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler werden gefördert.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Steuererleichterung
Das BMF hat steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Steuererleichterungen - FAQ, (Stand: 28. Dezember 2020)
Stundung Steuerzahlung
– Erstattung Umsatzsteuer-Vorauszahlung
– Fristverlängerung Lohnsteuer
Stundung Gewerbesteuer
Kommunen bieten Unternehmen die Möglichkeit der Stundung an. Die IHK Mittlerer Niederrhein leitet zur entsprechende Kommune weiter.
Kurzarbeit
Update Koalitionsausschuss 25. August 2020:
Verlängerung des Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Corona: Koalititionsbeschluss vom 25. August 2020
Im „Sozialschutzpaket II“ hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. und 7. Bezugsmonat festgeschrieben.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat hierzu eine FAQ-Liste veröffentlicht.
- „Corona-Sonderseite mit FAQ“
- Anzeige über Arbeitsausfall, Antrag für Kurzarbeitergeld, etc. im Download-Bereich unter Kurzarbeitergeld.
Kredite
- Bürgschaftsbank NRW: Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen.
- Kapitalbeteiligungsgesellschaft NRW: Über Mikromezzaninfonds bis zu T€ 75 stille Beteiligung zur Liquiditätsfinanzierung.
Kostenreduzierung
GEMA
Für den Zeitraum, in dem Einzelhandelsunternehmen aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schließen müssen, entfallen alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge für Lizenznehmer. FAQ zu den Sofortmaßnahmen
Ab Mitte September können die Erstattungsanträge online gestellt werden. Den notwendigen Code versendet die GEMA per Post.
Mietminderung
Im Dezember hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 7 in Art. 240 klargestellt, dass eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB vorliegt. Somit kann der Vermieter ein Mietminderung beantragen, da die vermieteten Gewerberäume infolge einer staatlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nur noch eingeschränkt nutzbar sind.
Die Regierung hat beschlossen, dass eine fristlose Kündigung unwirksam ist, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Miete zahlt und dies auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
SWK – Stadtwerke Krefeld
Die Stadtwerke Krefeld bieten die Verringung der Abschlagszahlung an.

SWK verringert Abschlagzahlungen, (Stand: 25. März 2020)
Hygiene
Der German Council of Shopping Places (GCSP) hat
Muster-Handbuch zu Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen am Beispiel von Einkaufszentren in Deutschland als Arbeitshilfe herausgegeben.
19 Antworten zur den häufig gestellten Fragen zur Maskenpflicht hat der Handelsverband Bayern für Verbandsmitglieder zusammengestellt.
Empfohlene Hygienemaßnahmen speziell für den Einzelhandel zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden. Erstellt vom Institut für Hygiene und öffentliche Gesundheit am Universitätsklinikum Bonn.

Hygienestandards für den Einzelhandel, (Stand: 29. April 2020)

Hygienestandards für den Einzelhandel - Infografik, (Stand: 29. April 2020)
Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur Coronaschutzverordnung NRW für Gastronomie, Friseursalons, Kostmetikbetriebe, Weihnachtsmärkten, etc. vom 17. Oktober 2020 und der Bußgeldkatalog.

Hygiene- und Infektionsschutzstandards ab 17. Oktober 2020

Bußgeldkatalog zur Coronaschutzverordnung, (Stand: 5. November 2020)
Die Berufsgenossenschaft Handel- und Warenlogistik (BGHW) beantwortet auf ihrer Homepage oft gestellte Fragen aus der Handelsbranche. FAQ – Coronavirus
Quarantäne

Quarantäneverordnung NRW, (Stand: 30. November 2020)
Spricht das zuständige Gesundheitsamt gegen einen Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot aus, erfolgt bei Verdienstausfällen eine Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den §§ 56 und 57 IfSG kann online beim Landschaftsverband (LVR) gestellt werden.
Weiter Informationen des LVR zum Tätigkeitsverbot.
Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Informationsblatt mit Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. FAQ-Papier herunterladen.