Die CoronaSchVO vom 7. Januar 2021, in der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung, tritt am 7. März 2021 außer Kraft.
Update zum 22. Februar 2021
Bezüglich § 11 „Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf“ wurden in Abs. 1.7 Gemüsepflanzen und Saatgut als zulässige Sortimente aufgenommen.Der Zutritt zu Bau- und Gartenmärkten ist ab Montag auch für den Verkauf von kurzfristig verderblichen Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut zulässig, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken.
Und in § 16 „Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden“ wurden Anpassungsregeln bei veränderten Inzidenzwerten geändert. Bei einem Inzidenzwert von 35 können auf kommunaler Ebene weitere Lockerungen vorgenommen werden.
Weitere maßgebliche Änderungen betreffen: § 6 „Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken“, § 7 „Weitere außerschulische Bildungsangebote“, § 9 „Sport“, § 12 „Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe“
Update zum 14. Februar 2021
§ 3 Alltagsmaske, medizinische Maske: Abs. 2a, Punkt 2 „im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäf-tes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen,“
Update zum 25. Januar 2021
§ 1 Allgemeine Grundsätze: Abs. 4 Änderung für Betriebe hinsichtlich Kontaktreduzierungen und Homeoffice.
§ 3 Alltagsmaske, medizinische Maske